![]()
|
||
Verschwiegensheitspflicht der Stadtratsmitglieder im Aufsichtsrat der Stadtwerke (§ 2 der Geschäftsordnung)Antragsteller: Dieter WeinsheimerAntrag vom Juli 2003 Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, in der vom Aufsichtsrat am 4. Juli beschlossenen Geschäftsordnung für die div. GmbHs der Stadtwerke wird in § 2 die Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder geregelt. Diese Verschwiegenheit orientiert sich an der privatrechtlichen Sichtweise des einschlägigen Rechts und wurde von den Aufsichtsratsmitgliedern kritisch zur Kenntnis genommen. Meines Erachtens sind die Stadtratsmitglieder in den Aufsichtsräten als Gesellschafter-Vertreter zuvorderst dem Kollegialorgan Stadtrat und den Bürgern verpflichtet und diesen Rechenschaft schuldig. Das gilt im konkreten Fall auch für die jeweiligen Fraktionen, wenngleich diese expressis verbis nicht in der Gemeindeordnung genannt sind. Sehr problematisch wäre ein Verständnis, welches darauf hinausliefe, letztlich nur dem Oberbürgermeister als Vorsitzender des Aufsichtsrats oder dem Geschäftsführer der Stadtwerke-GmbHs ein Auskunftsrecht gegenüber der Öffentlichkeit bzw. dem Stadtrat einzuräumen. Nach geltendem Recht riskieren die Stadträte in den div. Aufsichtsräten eine ständige Gratwanderung zwischen politischer Auskunftspflicht und zivilrechtlicher Haftung, wenn sie sich zu Fragen der jeweiligen GmbHs äußern. Um diese Gefahr abzumildern bzw. die Problembereiche näher zu definieren, stelle ich folgende Anträge: 1. a) Der Stadtrat befasst sich mit der Frage der Verschwiegenheitspflicht seiner Mitglieder in den div. Aufsichtsräten. Er stellt fest, in welchen Angelegenheiten er Auskunft von den Aufsichtsratsmitgliedern erwartet. b) Diese Auskunftserwartung muss auch für die jeweiligen Fraktionen gelten. c) Die Verwaltung grenzt anhand von Beispielen die Auskunftserwartung gegenüber dem geltenden Recht ab. 2. Der Grundsatzbeschluss des Stadtrates wird den Aufsichtsräten zur Stellungnahme und eigenen Beschlussfassung vorgelegt. Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, ich bitte schon bald diesen Antrag in der Vollsitzung des Stadtrates behandeln zu lassen. | ||